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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten: Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
Eierschalen von europäischen Vogelarten;
Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.